Die Führerscheinklassen

 
Folgende Führerscheinklassen können Sie bei uns erwerben

Klasse Kraftfahrzeugtyp

Pkw

B¹/ B17²

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt). Außerdem – nur in Deutschland – dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist).

B96²

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt.

B196²

Kraftfahrzeuge der Klasse A1 nur in Deutschland und Kraftfahrzeuge der Klasse B.

BE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, wenn sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.

Kraftrad, Trike und Quad

A1

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/ kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

A2

Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

A

Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

AM

  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.

Lkw

C1³

  • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
  • Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

C1E³

  • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt.
  • Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1E – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

  • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg).
  • Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

CE³

  • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
  • Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse CE – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

Zugfahrzeuge

L

Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhänger).

T

Zugmaschinen bis 60 km/h⁴ bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

¹ Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt in Deutschland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Strom, Wasserstoff, Flüssig- bzw. Erdgas oder mechanischer Energie alternativ angetrieben werden, wenn diese eine Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg jedoch nicht mehr als 4.250 kg aufweisen und für die Güterbeförderung und ohne Anhänger geführt werden. Die überschreitende Masse muss hierbei ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems geschuldet sein.

² Bei den Klassen B17, B96 und B196 handelt es sich nicht um eigene Führerscheinklassen. Sie sind der Klasse B untergeordnet.

³ Anmerkungen:

  • gilt für ab dem 28.12.2016 neu erteilte Fahrerlaubnis

  • Es gilt Besitzstandsschutz in Deutschland für alle Fahrerlaubnisse, die vor dem 28.12.2016 erteilt wurden. Da diese Regelung nicht dem Europäischen Recht entspricht, können bei Fahrten im Ausland mit ab dem 19.1.2013 bis zum 27.12.2016 erteilten Fahrerlaubnissen Beanstandungen durch ausländische Behörden nicht ausgeschlossen werden.

  • Zusätzlich wurden insbesondere folgende Fahrzeuge privilegiert, d.h. sie dürfen weiterhin geführt werden auch wenn die Klasse ab dem 19.1.2013 erteilt wurde: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks, Katastrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, rollstuhlgerechte Fahrzeuge und Wohnmobile. Das gilt auch bei einem Gespann der Klasse C1E oder CE.

⁴ unter 18 Jahre max. 40 km/h

 

Was gilt beim Führen eines Mofas?

Zum Führen eines Mofas (einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h) wird keine Fahrerlaubnis benötigt. Es muss jedoch eine sog. Prüfbescheinigung mitgeführt werden. Wer bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, bedarf keiner Prüfbescheinigung. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.